Inkrafttreten: Änderung Art. 2 Absatz 2 der Personalverordnung

In Anwendung von Artikel 45 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Kirchgemeinderat in seiner Sitzung vom 12. Mai 2026 den Absatz 2 von Artikel 2 (Gehaltsklasseneinteilung neu 75 statt 80 Gehaltsstufen) der PEV geändert hat. Die Änderung tritt, vorbehältlich allfällig dagegen erhobener Beschwerden, auf den 01.07.2026 in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss des Kirchgemeinderates kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden.

Kehrsatz, 12.05.2026                  Der Kirchgemeinderat